Unbegründete Patientenverlegung in externes Krankenhaus kann Schadensersatzanspruch der gesetzlichen Krankenversicherung nach sich ziehen

B1 KR 4/22 R | , Urteil vom 07.03.2023 – Kommentar KMH

Verlegt ein einen Versicherten ohne sachlichen Grund in ein anderes Krankenhaus, kann der gesetzlichen Krankenversicherung hieraus ein Schadensersatzanspruch entstehen. Das BSG verwies mit Urteil vom 07.03.2023 in dem Verfahren Az. B1 KR 4/22 R die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Thüringer LSG zurück und wies darauf hin, dass  es zwar nicht darauf ankomme, ob die Verlegung der Versicherten in das wohnortnahe Krankenhaus medizinisch notwendig war. Gleichwohl komme ein Schadensersatzanspruch der nach § 69 Abs. 1 S. 3 SGB V i.V.m. § 280 Abs. 1 BGB wegen einer Verletzung der sich aus § 12 Abs. 1 und § 109 Abs. 4 S. 2 SGB V sowie § 17c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 KHG ergebenden Pflichten der behandelnden Klinik in Betracht. Zumindest dann, wenn und soweit der Krankenkasse durch die Verlegung entstehen, bedürfe es eines sachlichen Grundes für die Verlegung […]

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