Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten

XI R 15/16 | Bundesfinanzhof, Urteil vom 23.01.2019

Sind wesentliche Teile der Umsätze aus dem Betrieb eines privaten Krankenhauses umsatzsteuerfrei?

Rechnet eine Privatklinik entsprechend § 17b Abs. 1 KHG Fallpauschalen ab, ist im Rahmen der nach § 4 Nr. 16 Buchst. b UStG a.F. i.V.m. § 67 Abs. 2 AO vorzunehmenden Vergleichsberechnung weder als „schädlich“ oder „unschädlich“ i.S. des § 67 Abs. 1 AO zu berücksichtigen, ob ein im tätiger seine Leistungen nach GOÄ oder nach Kassengrundsätzen abgerechnet hat. Vielmehr sind bei Tätigkeit eines Belegarztes die von der Privatklinik gegenüber den abgerechneten für Krankenhausleistungen mit den jeweiligen gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 geminderten Fallpauschalen eines Krankenhauses im Anwendungsbereich des KHEntgG zu vergleichen.

Dafür, ob und ärztliche Heilbehandlungen sowie damit eng verbundene Umsätze von einer Privatklinik unter sozial vergleichbaren Bedingungen wie die einer öffentlich-rechtlichen Einrichtung erbracht wurden, ist im Rahmen von Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL darauf abzustellen, ob eine Privatklinik –einen entsprechenden Bedarf vorausgesetzt– die Voraussetzungen für die Zulassung nach § 108 SGB V erfüllt hätte.

Quelle: Bundesfinanzhof

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