Stellungnahme der DGINA zu Auswirkungen des „Poolärzte-Urteils“ des BSG

Einschränkung des KV-Notdienstes führt zu erhöhter Belastung der Notfallkliniken

Als Reaktion auf das Urteil des Bundessozialgerichts () vom 24. Oktober 2023 ziehen sich Kassenärztliche Vereinigungen (KVen) in bestimmten Regionen teilweise aus dem ambulanten Versorgungsauftrag zurück und schränken den KV- ein. Dies führt zu einer Fehlsteuerung von Patienten, die Hilfe suchen, in die Notfallkliniken und trägt zu einer weiteren Belastung dieser bei.

Forderungen:

  • Der ambulante Versorgungsauftrag muss vollumfänglich durch die KVen sichergestellt werden. Dieser umfasst Notdienstpraxen, Terminservicestellen und den aufsuchenden ärztlichen Bereitschaftsdienst.
  • Die Umsetzung des gesetzlich verankerten ambulanten Versorgungsauftrags der KV gemäß § 75 SGB V benötigt dringend eine Konkretisierung. Es gibt derzeit keine quantifizierbaren Parameter anhand derer eine erfolgreiche Umsetzung des ambulanten Versorgungsauftrags ableitbar ist.
  • Der gesetzliche Auftrag zur zeitnahen Vermittlung von ambulanten Terminen beim Haus- oder , wie im Terminservicegesetz formuliert, bedarf ebenfalls einer unabhängigen .
  • Die Ausstattung und die Qualifikation der in den Notdienstpraxen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter muss einem notfallmedizinisch angemessenen einheitlichen Qualitätsstandard folgen und gesetzlich festgeschrieben werden.
  • Kooperierende Notfallkliniken sollten für die Übernahme des ambulanten Versorgungsauftrags zu Abend- und Nachtzeiten und die daraus resultierenden Mehrbelastungen angemessen honoriert werden.

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