Regressforderung aufgrund einer vertragsärztlichen Arzneimittelverordnung während einer stationären Krankenhausbehandlung

L 3 KA 57/19 | Landessozialgericht Niedersachsen-, vom 02.02.2022

  • Das Verbot der vertragsärztlichen Parallelbehandlung während eines Krankenhausaufenthalts erstreckt sich auch auf , deren Therapieziel nicht vom Versorgungsauftrag des Krankenhauses umfasst ist, die zur umfassenden vollstationären Behandlung des Versicherten aber erforderlich sind.
  • Zum Verschulden des Vertragsarztes bei Ausstellung der Verordnung, wenn sich aus der Patientenkartei Anzeichen für eine noch andauernde ergeben.

Gemäß § 39 Abs 1 S 3 Halbs 1 SGB V umfasst die Krankenhausbehandlung im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung des Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere (auch) die Versorgung mit Arzneimitteln. […]

Unerheblich ist, dass die Versorgung des Versicherten mit dem Präparat der Behandlung einer solchen Erkrankung (hier: des metastasierten Prostatakarzinoms) diente, die – zumindest nach der Einschätzung des einweisenden Arztes – nicht Anlass der stationären Krankenhausbehandlung war (Aufnahmediagnose: Polymyalgia rheumatica). Denn das Krankenhaus, das einen Versicherten zu einer vollstationären Behandlung aufgenommen hat, ist zu einer umfassenden und einheitlichen Gesamtleistung verpflichtet und darf sich nicht einzelnen Leistungen – etwa aus Kostengründen – entziehen […]

 

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