Personalgestellung nach § 4 Abs. 3 TVöD ist wirksam

6 AZR 390/20 | , vom 25.01. – Kommentar Haufe.de

Ein Beschäftigter eines Krankenhauses arbeitete nach der Ausgliederung seiner Aufgaben im Rahmen einer bei einer Service GmbH. Nachdem der bereits mit Urteil vom 22.6.2023 entschieden hatte, dass die Regelung zur Personalgestellung in § 4 Abs. 3 TVöD und TV-L mit dem Unionsrecht vereinbar ist, hat nun auch das geurteilt, dass die Personalgestellung wirksam war. Ein Verstoß gegen das AÜG oder den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor.

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