Krankenhäuser dürfen wesentliche Leistungen ihres Versorgungsauftrags nicht auf Dritte auslagern

B 1 KR 15/21 R | , vom 26.04.2022 – Kommentar

Bundessozialgericht: müssen Ausstattung für die im vorgesehenen Leistungen vorhalten

Das Bundessozialgericht () hat eine richtungsweisende Entscheidung zum Outsourcing von Leistungen des krankenhauseigenen Versorgungsauftrags getroffen. Danach hat ein Krankenhaus für die im ausgewiesenen Bereiche die räumliche, apparative und personelle Ausstattung zur Erbringung der wesentlichen Leistungen selbst vorzuhalten. Es darf solche Leistungen nicht regelmäßig und planvoll auf Dritte auslagern, die nicht in seine Organisation eingegliedert sind […]

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