Keine Rückforderung der Umsatzsteuer auf Fertigarzneimittel gegenüber gemeinnützigen Krankenhäusern
B 1 KR 5/21 B | bundessozialgericht, Beschluss vom 10.11.2021 – Kommentar Curacon
Mit Beschluss vom 10. November 2021 (Az. B 1 KR 5/21 B) bestätigte der 1. Senat des bsg, dass die Rückforderungen eines Teils der Umsatzsteuer auf fertigarzneimittel durch krankenkassen gegenüber gemeinnützigen Krankenhäusern derzeit nicht begründet sei. Nach Ansicht des Gerichts fehlt es für eine solche rückforderung an einer entsprechenden Erlasslage seitens der Finanzverwaltung. […]
Die Entscheidung des BSG ist aus Sicht der betroffenen Krankenhäuser zu begrüßen. Es empfiehlt sich, unter Verweis auf die Entscheidung des BSG, die Verfahren aktiv zu führen und die Klageabweisung zu beantragen […]
Quelle: Curacon