Rahmenvereinbarung mit dem PKV-Verband zur Datenübermittlung nach § 17c KHG – Nachtrag vom 02.02.2022 zum 21.02.2022

Die 3. Vereinbarung nach § 22 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) über die Pauschalbeträge für die Vergütung der Einrichtungen nach § 22 Absatz 1 KHG (3. -KHG--Vereinbarung) vom 21.12.2021 sieht die Abrechnung von Mehraufwendungen bei der Behandlung von mit dem SARS-CoV-2 infizierten vor. Sofern ein Patient in einer Einrichtung nach § 22 Abs. 1 KHG behandelt wird und mittels eines Labortests positiv auf das SARS-CoV-2 Virus getestet wurde (ICD10-GM Kode: U07.1!) ist für den Mehraufwand ein zusätzlicher Pauschalbetrag von 100,- Euro pro Berechnungstag abrechenbar […]

Quelle: Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft e.V.

Das könnte Dich auch interessieren …