Keine Aufrechnung bei sachlich-rechnerischer Berichtigung?

S 46 KR 2242/19 | Gelsenkirchen, Urteil vom 13.05. – Kommentar Rechtsanwalt Dr. Florian Wölk

In einer aktuellen Entscheidung des SG Gelsenkirchen vom 13.05.2020 (- S 46 KR 2242/19 -) war zu klären, ob aus einer Behandlung aus dem Jahr 2015 die Krankenkassen aufgrund einer sachlich-rechnerischen Berichtigung nach dem Landvertrag gem. § 112 SGB V in Nordrhein-Westfalen überhaupt zur der Beträge berechtigt gewesen ist.

Hintergrund der Auseinandersetzung ist, dass nach der Rechtsprechung des LSG Nordrhein-Westfalen die in § 15 Abs. 4 S. 2 NRW vereinbarte Regelung ein konkludentes für nicht ausdrücklich erwähnte Fälle (LSG NRW, Urteil vom 06.12.2016 – L 1 KR 358/15 –) enthält.

Vor diesem Hintergrund hat das SG Gelsenkirchen der des Krankenhauses auf Rückzahlung der Beträge aufgrund einer fehlenden Aufrechnungsmöglichkeit der Krankenkasse stattgegeben. […]

Quelle: Medizinrecht Saarland

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