Ist das Krankenhaus ein Auffangsozialhilfeträger?

Die Problematik der an die

Krankenhäuser der Mindest-, Grund- und Regelversorgung kennen das Problem gut: Die Krankenhausbehandlung neigt sich – zumindest rechtlich betrachtet – dem Ende, die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit entfällt. Die Patient*innen sind aber nicht allein in der Lage sich selber in der Häuslichkeit zu versorgen, vielmehr benötigen diese eine ambulante oder stationäre Pflege.

Das hat in ständiger entschieden, dass einer Krankenkasse keine Strukturverantwortung für eine mangelnde Ausstattung mit Pflegeeinrichtungen und ‑plätzen zukommt (vgl. , Urt v 17.11.2015 – B 1 KR 20/15 R; abweichend zur Rehabilitation: BSG, Urt v 19.11.2019 – ). Aber wer trägt dann die Strukturverantwortung für die ausreichende Anzahl an Pflegeheimplätzen? Jedenfalls nicht die Krankenhausträger. Es erscheint auch nur bedingt als Problemlösung geeignet, wenn Krankenhausträger zur Schadensminimierung in der Nähe der Krankenhäuser (Kurzzeit-)Pflegeeinrichtungen gründen. […]

Quelle: Bregenhorn Wendland Rechtsanwälte

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