Die Möglichkeit zur Nachkodierung im Jahre 2016 werde durch § 7 Abs. 5 der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) nicht eingeschränkt

L 5 KR 448/17 | -Westfalen, Urteil vom 12.07.2018

Nach § 109 Abs. 4 S. 3 SGB V i.V.m. § 7 S. 1 Nr. 1 KHEntgG stehe der Klägerin für die äre Behandlung der Versicherten ein Anspruch auf die mit Rechnung vom 04.01.2016 bezifferte Krankenhausvergütung grundsätzlich in voller Höhe von 4,723,48 € und damit hier in Höhe des noch offenen von der Klägerin geltend gemachten Teilbetrages von 1.806,21 € zu. Die Forderung sei zutreffend berechnet worden und nicht durch Erfüllung erloschen. Die Klägerin habe zwar eine Zahlung i.H.v. 6.020,82 € auf die zwischenzeitlich stornierte Rechnung vom 07.09.2015 erhalten. Die Beklagte habe jedoch zu keinem Zeitpunkt eine Tilgungsbestimmung dahin gehend abgegeben, dass diese Zahlung auf die Rechnung vom 04.01.2016 verrechnet werden solle, sondern sie habe die Rechnung vom 04.01.2016 nicht akzeptiert und die Forderung bestritten. Die Klägerin könne volle Bezahlung aus der Rechnung vom 04.01.2016 verlangen. Darüber hinaus stünden ihr ggf. Forderungen aus den anderen unstreitigen Behandlungsfällen zu, gegen die die Beklagte ihren vermeintlichen verrechnet habe. Allerdings habe die Klägerin durch die Zahlung der Beklagten einen Betrag i.H.v. 6.020,82 € rechtsgrundlos erhalten und wäre hier ggf. einem entsprechenden Bereicherungsanspruch ausgesetzt. Der Anspruch sei auch nicht nach der PrüfvV nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.

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