Die Krankenkasse habe die Rechnung des Krankenhauses zur Vermeidung des Verzugs innerhalb der Zahlungsfrist zu begleichen, auch wenn sie von einer sachlichen oder rechnerischen Unrichtigkeit der Abrechnung ausgehe
L 16 KR 746/20 | landessozialgericht nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.09.2022
Den Krankenkassen ist es nicht erlaubt, die Bezahlung von Krankenhausrechnungen mit der Begründung zu verzögern, dass zunächst die Richtigkeit der Abrechnung oder die wirtschaftliche leistungserbringung geprüft werden müsse […]
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 des gekündigten, aber weiterhin anwendbaren Landesvertrages NRW sind die Krankenkassen verpflichtet, Rechnungen eines Krankenhauses wegen einer stationären Behandlung innerhalb von 15 Kalendertagen nach Eingang zu begleichen. Die Klägerin hat mit der Rechnung auf der Grundlage der drg F62A eine vergütung i.H.v. 6.727,58 € gefordert. Damit war die Beklagte grundsätzlich verpflichtet, diesen Betrag innerhalb der genannten zahlungsfrist zu zahlen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nur i.H.v. 2.684,18 € nachgekommen. Ein Zurückbehaltungsrecht stand der Beklagten jedoch nicht zu. […]