Die Durchführung der TAVI im Jahr 2014 im Krankenhaus ohne Herzchirurgie entspräche nicht dem Qualitätsgebot

L 9 KR 392/20 | LSG , vom 26.04.2022

Ausgehend davon lässt der Senat dahingestellt, ob die als 2014 schon allgemein anerkannt war. Jedenfalls entsprach ihre Durchführung in einer Klinik, die nicht über eine eigene herzchirurgische Abteilung verfügte, im Jahr 2014 nicht dem Stand der medizinischen Erkenntnisse. Das stellt Anforderungen an die strukturellen und prozeduralen Voraussetzung der Leistungserbringung. So lange es an einer Konkretisierung dieser Anforderungen durch den an erster Stelle dazu berufenen Gemeinsamen Bundesausschuss () fehlt, richten sich die Anforderungen der Struktur- und Prozessqualität nach dem Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse. […]

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