Die Anhebung der Mindestmengenregelung für komplexe Eingriffe am Organsystem Ösophagus für Erwachsene von 10 auf 26 Fälle ist nicht zu beanstanden

L 1 KR 475/21 KL | -, vom 08.06.2023

Das Gesamtabwägungsergebnis des Beklagten, insgesamt sei die Mindestmenge von 26 einerseits hoch genug, um angesichts des besonderen Schwierigkeitsgrades der komplexen Eingriffe am Organsystem Ösophagus eine Gelegenheitsversorgung auszuschließen, und andererseits niedrig genug, um eine flächendeckende Versorgung zu gewährleisten, stellt sich als vertretbar und verhältnismäßig dar:

Der Beklagte ist zu der Zahl 26 gelangt aufgrund der medizinischen Erwägung, dass sich aufgrund der hohen Komplexität der Leistungen eine hinreichende Behandlungsroutine nur durch eine gewisse und Sicherung ausreichender zu fortlaufenden Übung und der notwendigen Erfahrung der Leistungsbringer erreichen lasse […]

 

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