Das Notfallprotokoll des Notarztes kann einer begründeten Verordnung nach § 115a Abs. 1 SGB V nicht gleichgesetzt werden (hier: Vorstationäre Abrechnung)

S 9 KR 76/18 | Lüneburg, Urteil vom 28.01.2021

Der Patient sei als Notfall mit dem Rettungstransportwagen ins gebracht worden. Eine vertragsärztliche zur habe unstreitig nicht vorgelegen. Das Notarztprotokoll stelle keine Verordnung oder Einweisung zur stationären Behandlung dar, vielmehr handele es sich um einen Zustandsbericht. Das Protokoll könne nicht mit einer vertragsärztlichen Verordnung zur Krankenhausbehandlung gleichgesetzt werden und verfolge auch einen anderen Zweck, nämlich den Einsatz zu protokollieren. Aus dem Notarzteinsatzprotokoll ergebe sich an keiner Stelle, dass der Notarzt die Notwendigkeit einer stationären Krankenhausbehandlung gesehen und dokumentiert habe. […]

Bei einem medizinischen Sachverhalt, bei dem das Ausmaß der und die Frage, ob eine Behandlung ambulant oder stationäre zu erfolgen hat, völlig offen ist, wie bei einem Notfall, ist ein geeigneter Fall für eine vorstationäre Behandlung iSd § 115a SGB V nicht identifizierbar.

Das Krankenhaus begründet ihre Auffassung, dass in Notfällen auf eine Einweisung auch bei einer vorstationären Behandlung verzichtet werden kann, damit, dass in § 3 Abs. 2 des Landesvertrages für Niedersachsen die Krankenhausbehandlung durch einen Klammerzusatz näher definiert wird, der auch die vorstationäre und die nachstationäre Behandlung einschließt. Enthielte dieser Satz für Notfälle eine Befreiung von dem Einweisungserfordernis für jede der dort aufgeführten Behandlungsarten, so würde dies auch für die nachstationäre Krankenhausbehandlung gelten. […]

Im hier zu entscheidenden Fall wurden lediglich solche Mittel des Krankenhauses eingesetzt, die grundsätzlich auch bei einer ambulanten Versorgung zur Verfügung stehen – wenn auch nicht rund um die Uhr. Der Sachverständige weist auf diesen Umstand hin und begründet in erster Linie mit dem fehlenden ambulanten Behandlungsangebot die Notwendigkeit einer Behandlung im Krankenhaus. Ein medizinisches Erfordernis für eine vollstationäre Krankenhausbehandlung iSd der Rechtsprechung des BSG (u.a. BSG, Beschluss vom 25. September 2007 – GS 1/06 –, juris, Rn. 16) kann jedoch in dem Fehlen ausreichender Ressourcen für ambulante Untersuchungen zu bestimmten Tageszeiten nicht gesehen werden. Wie bereits ausgeführt, reicht auch eine Beobachtung – sofern es sich dabei nicht um eine intensivmedizinische Überwachung handelt -, wie sie auch nach einer ambulanten Operation im Krankenhaus erfolgt weder aus, um eine für einen stationären Aufenthalt hinreichend zu begründen, noch, um einen solchen Aufenthalt im Krankenhaus als vollstationären Aufenthalt zu definieren. […]

Quelle: Rechtsprechung der niedersächsischen Justiz

 

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