Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderungen in §§ 3, 12 und Anlage 1 sowie Ergänzung der Anlagen 3 und 4

Beschluss vom 16. April

Um die Erfüllung der der sowie deren Umsetzungsgrad feststellen und bewerten zu können, wurde in dem Beschluss vom 22. November festgelegt, dass ein stichtags- und standortbezogener Nachweis über die Erfüllung der Mindestanforderungen nach dieser Richtlinie sowie jährlich eine strukturierte Abfrage () erfolgen soll. Das Nähere wurde im Rahmen des § 6 sowie § 8 dieser Richtlinie festgelegt.

Quelle: G-BA (PDF, 96KB)

 

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