Richtlinie zur Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur: Änderung der Richtlinie zum Erfassungsjahr 2023

Der Beschluss vom 16. Juni 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 30. September 2022 in Kraft.

Bestimmte der Richtlinie zur Versorgung hüftgelenknaher Femurfrakturen können auch im Wege einer Kooperation gewährleistet werden. Darunter fallen die Mindestanforderungen gemäß § 4 Absatz 5 und 6. Gegenstand der vorliegenden Änderungen der Richtlinie in § 4 Absatz 7, § 5 Absatz 5 und § 7 Absatz 2 ist daher zunächst eine Klarstellung, welche Mindestanforderungen gelten, wenn nach erfolgter operativer Versorgung im Rahmen einer Kooperation gemäß § 4 Absätze 5 und 6 zur Durchführung oder Fortsetzung der postoperativen Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur an einen anderen Standort verlegt werden. Bisher war es im Rahmen des Nachweisverfahrens gemäß § 6 nicht vorgesehen, sich bei den Landesverbänden der und Ersatzkassen nach erfolgter Anmeldung von der Versorgung der hüftgelenknahen Femurfraktur gemäß QSFFx-RL wieder abmelden zu können. Eine solche Regelung wurde nun in § 6 Absatz 1 Satz 7 aufgenommen. Außerdem wurde eine weitere Regelung in § 6 Absatz 1 Satz 6 ergänzt, die dem die Durchführung des Erinnerungswesens gemäß § 8 Absatz 7 ermöglicht. […]

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