Zum Aufrechnungsverbot außerhalb des Anwendungsbereiches der PrüfvV
Welche Prüfgegenstände eine Prüfverfahrensvereinbarung haben kann, wird somit durch § 275 Abs 1c SGB V vorgegeben. Folgt man aber – wie der Senat – der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Differenzierung von sachlich-rechnerischen Prüfungen und Wirtschaftlichkeits- bzw. sog. Auffälligkeitsprüfungen, unterfällt eine sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung, wie sie hier vorgenommen wurde, von vornherein nicht dem Anwendungsbereich von § 275 Abs 1c SGB V (in der im Jahr 2015 geltenden Fassung), sodass eine entsprechende Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien gem. § 17 Abs 2 Satz 1 KHG nicht mehr von der Ermächtigungsgrundlage gedeckt wäre. […]