Richtlinie Methoden Krankenhausbehandlung: Allogene Stammzelltransplantation bei aggressiven B-Zell-Non-Hodgkin-Lymphomen

Beschluss vom 16. Januar 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft

Die allogene Stammzelltransplantation bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit aggressiven B-NHL bei Rezidiv nach autologer Stammzelltransplantation und Ansprechen auf Salvagetherapie mindestens im Sinne einer stabilen Erkrankung ist für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse gemäß § 137c Absatz 1 SGB V erforderlich und bleibt damit Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung im Rahmen einer Krankenhausbehandlung.

Hinsichtlich der Anwendung der allogenen Stammzelltransplantation bei erwachsenen Patientinnen und Patienten mit aggressiven B-NHL, die noch nicht mit autologer Stammzelltransplantation behandelt wurden, ist grundsätzlich der Nutzen im Vergleich zur Standardtherapie mit autologer SZT nach § 137 c Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht hinreichend belegt und sie weist auch kein Potenzial einer erforderlichen Behandlungsalternative auf, so dass sie für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse nicht erforderlich ist . Sie darf insoweit nicht mehr zu Lasten der Krankenkassen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung oder im Rahmen von klinischen Studien erbracht werden.

Quelle: G-BA (PDF, 444KB)

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