Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – Ergänzung § 5a

Der Beschluss vom 18. März 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Der hat bereits zeitlich befristete Ausnahmeregelungen zur Aufnahme von Leistungen aufgrund der - mit seinen Beschlüssen vom 5. Juni und 17. Dezember 2020 getroffen. Nunmehr fügt er zu diesem Zweck den § 5a in der ASV-RL mit Wirkung vom 1. April2021 an. Dadurch wird auch weiterhin der Behandlungsumfang sämtlicher Anlagen befristet um die Möglichkeit einer telefonischen ergänzt. […]

Quelle: G-BA (PDF, 97KB)

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