Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Aufnahme von Leistungen aufgrund der COVID-19-Pandemie – Ergänzung § 5a

Der Beschluss vom 18. März 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. April 2021 in Kraft.

Der G-BA hat bereits zeitlich befristete Ausnahmeregelungen zur Aufnahme von Leistungen aufgrund der - mit seinen Beschlüssen vom 5. Juni 2020 und 17. Dezember 2020 getroffen. Nunmehr fügt er zu diesem Zweck den § 5a in der -RL mit Wirkung vom 1. April2021 an. Dadurch wird auch weiterhin der Behandlungsumfang sämtlicher Anlagen befristet um die Möglichkeit einer telefonischen ergänzt. […]

Quelle: G-BA (PDF, 97KB)

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