Maßnahmen zur Qualitätssicherung nach § 136a Absatz 5 SGB V: CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien und Änderung der Anlage XII

Der Beschluss vom 20. Mai 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 24. Juli 2021 in Kraft.

Der G-BA hat am 17. September einen Beschluss über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien nach § 136a Absatz 5 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) und zur Änderung der Anlage XII zur Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL) gefasst.Nach § 21 des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien in der Fassung des Änderungsbeschlusses vom 4. Februar 2021 sind , die vor dem Zeitpunkt der Beschlussfassung (17. September 2020) bei Patientinnen und CAR-T-Zelltherapien bereits durchgeführt haben oder die Versorgung in Form der onkologischen von Patientinnen und Patienten imZusammenhang mit der übernommen haben, verpflichtet, den Nachweis gemäß § 10 Absatz 3, § 15 Absatz 3 und § 17 Absatz 2 drei Monate nach Beendigung der Aussetzung der Qualitätskontrollen nach Maßgabe des § 17 Teil A -QK-RL, frühestens jedoch zum 1. Oktober 2021 zu erbringen. Spätestens zu diesem Zeitpunkt hat die Anzeige und Nachweisübermittlung nach § 10 Absatz 3 Satz 2 des Beschlusses über Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Anwendung von CAR-T-Zellen bei B-Zell-Neoplasien zu erfolgen. […]

Quelle: G-BA (PDF, 90KB)

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