Konkretisierung der besonderen Aufgaben von Zentren und Schwerpunkten gemäß § 136c Absatz 5 SGB V (Zentrums-Regelungen)

Diese Regelung konkretisiert auf der Grundlage von § 136c Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) die besonderen Aufgaben von und Schwerpunkten nach § 2 Absatz 2 Satz 2 Nummer 4 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre () und bestimmt für die Erfüllung der besonderen Aufgaben. Sämtliche Regelungen für Zentren gelten auch für Schwerpunkte, spezielle Regelungen für Schwerpunkte getroffen werden.

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