Datenschutzrechtliche Pflichten aus einem Behandlungsvertrag

3 O 227/19 | Flensburg, Urteil vom 19.11.2021

Ein begründet u.a. die selbständige Nebenpflicht (§ 241 Abs. 1 BGB) des Behandelnden dafür Sorge zu tragen, dass die zur Behandlung und ihrer Dokumentation erhobenen personenbezogenen Daten des nur zu erlaubten Zwecken verarbeitet werden, sei es durch den Behandelnden selbst oder durch seine Erfüllungsgehilfen. […]

Der Kläger war als der Inneren Abteilung der Klinik leitender Angestellter bei der Beklagten, einem Krankenhausträger. Wegen eines Herzinfarkts wurde der Kläger im Jahr 2015 selbst in der kardiologischen Abteilung der Klinik behandelt. Während des Behandlungsverhältnisses griffen Mitarbeiter der Beklagten etwa 150-mal auf die Patientendaten des Klägers zu.

Quelle: JurPC

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