Beschluss des G-BA über eine Delegation an das IQTIG: Beauftragung des MDK gemäß § 9 Abs. 5 QSKH-RL

Beschluss vom 29. Januar

Beauftragung des jeweils zuständigen MDK gemäß § 275a Absatz 2 Nummer 2 SGB V mit dem Datenabgleich eines Krankenhausstandortes im Rahmen des Stichprobenverfahrens gemäß § 9 Abs. 4 und des gezielten Datenabgleichs gemäß § 9 Abs. 3 QSKH-RL in allen Fällen, in denen eine direkte Einsicht in aus Gründen des im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts oder aus Gründen des für das jeweilige im jeweiligen Bundesland geltenden Datenschutzrechts nicht zulässig ist. Das wird beauftragt, dem Unterausschuss Qualitätssicherung in der Funktion als Lenkungsgremium gemäß § 14 QSKH-RL die Krankenhäuser und die datenschutzrechtlichen Gründe für die MDK-Beauftragung in Form einer Liste bis spätestens Ende 2020 vorzulegen.

Quelle: G-BA (PDF, 29KB)

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