Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie: Änderungen ab dem Erfassungsjahr 2024

Der Beschluss vom 19. Oktober 2023 wurde vom nicht beanstandet. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

Die beschlossenen Änderungen dienen vor allem dazu, die Umsetzung der Richtlinie zu verbessern:
So soll beispielsweise sichergestellt werden, dass eine möglichst vollzählige Grundgesamtheit der psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen bei den Nachweisen der PPP-RL insbesondere für die Ziehung der Stichprobe gemäß § 16 Absatz 8 gewährleistet ist. Letztere ist von Bedeutung für die Aussagekraft der Auswertung der Nachweisdaten und damit auch für die der PPP-RL. Ferner wird den Einrichtungen bei der für das Jahr vorgesehenen Umstellung auf nunmehr bei Bedarf ein Jahr länger Zeit eingeräumt, sich auf die grundsätzliche Anpassung der Systematik einzustellen und entsprechende Vorbereitungen für die technische und organisatorische Umsetzung zu treffen. So können im Jahr 2024 wählen, ob sie für die Ermittlung der noch die ursprünglich lediglich 2023 gültigen Regelungen zur Stichtagserhebung oder das neue, auch mit Dokumentationsentlastungen verbundene Verfahren mittels Routinedaten anwenden wollen.

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