BAG: Betriebsratsvorsitzender kann kein Datenschutzbeauftragter sein

9 AZR 383/19 | , vom 6. Juni 2023 – Kommentar Dr.

Das Bundesarbeitsgericht hat einen lange schwelenden final entschieden.
Das habe letztendlich die Unvereinbarkeit beider Tätigkeiten miteinander im vorliegenden Fall festgestellt. Denn wenn jemand über Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung (mit-)entscheiden kann, ist es nur schwer vorstellbar, dass dieselbe Person die geplante Datenverarbeitung objektiv und ohne eigene Interessen bewerten kann. Dies gilt aus Sicht des BAG hier umso mehr, da der Kläger als stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzende besonders großen Einfluss auf die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung nehmen konnte. […]

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