Datenübermittlung nach § 301 Abs. 1 SGB V, Nachtrag vom 12.10.2018 mit Wirkung zum 01.01.2019, Umsetzungshinweis
U.a Regelungen für die Übermittlung eines ggf. vorliegenden Pflegegrades im Zusammenhang mit der abrechnung der Zusatzentgelte ze162/163
Da eine Änderung des Pflegegrades (und damit des „Erfassungsdatums“) dem krankenhaus auch nach Entlassung des Patienten bekannt werden kann, eine OPS-Kodierung außerhalb des Behandlungszeitraums jedoch im Rahmen von Plausibilisierungsprüfungen zu Problemen führen kann, haben sich dkg und GKV-Spitzenverband darauf verständigt, für die Angabe des OPS-Kodes zum Pflegegrad grundsätzlich das Aufnahmedatum zu verwenden […]
Quelle: DKG