Änderungsvereinbarung zur EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung

Änderungsvereinbarung zur nach § 26f Absatz 9 KHG über den Nachweis der Bezugskosten für leitungsgebundenes Erdgas, leitungsgebundene Fernwärme und leitungsgebundenen Strom (EWS-Kostenausgleich-Nachweisvereinbarung)

Die , der und der Verband der Privaten haben sich auf eine Änderungsvereinbarung zur Vereinbarung nach § 26f Absatz 9 KHG geeinigt, welche zum 31.03.2023 in Kraft tritt und die für den Zeitraum Januar Dezember 2023 betrifft. Zusätzlich zu der bestehenden Regelung wird eine freiwillige alternative Berechnungsmethode für die Abschlagshöhe im März 2022 eingeführt. Es besteht die Möglichkeit bereits abgegebene Meldungen für den Zeitraum Januar bis Dezember 2023 bis zum 13.04.2023 zu korrigieren.

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