Vereinbarung gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie die erforderlichen Vordrucke für die ambulante spezialfachärztliche Versorgung (ASV-AV)

Zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung () vereinbaren gemäß § 116b Abs. 6 Satz 12 SGB V der -Spitzenverband, die Deutsche () und die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) das Nähere über Form und Inhalt des Abrechnungsverfahrens sowie über die erforderlichen Vordrucke.

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