PrüfvV: 6 Wochen-Frist gelte auch beim Wechsel des MD-Prüfverfahrens vom Begehungs- zum schriftlichen Verfahren

L 10 KR 226/22 KH | Landessozialgericht , vom 18.10.2023

Den Wechsel des Prüfverfahrens vom Begehungs- zum schriftlichen Verfahren ist dem Krankenhaus durch den MDK mitgeteilt worden und damit nach Ablauf der von sechs Wochen erfolgt.

Hat der MDK in Ermangelung einer fristgemäßen Anzeige ein nicht wirksam in Gang gesetzt, kann sich die bereits aus diesem Grunde nicht auf die in § 7 Abs. 2 S. 6 getroffene Regelung berufen, wonach ein Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag besteht.

§ 7 Abs. 2 S. 2-6 gilt nur für das schriftliche Verfahren. Auf die Prüfung vor Ort findet die Vorschrift keine Anwendung. Die Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V findet auch bei einem Wechsel des Prüfverfahrens Anwendung. Diesem Beschleunigungsgebot würde es zuwiderlaufen, wenn ein Wechsel des Prüfverfahrens außerhalb der Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V möglich wäre und hierdurch als Folge auch die in § 7 Abs. 2 S. 4 bzw. S. 7 PrüfvV 2016 getroffenen Fristenregelungen nach hinten verschoben würden […]

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