PrüfvV: 6 Wochen-Frist gelte auch beim Wechsel des MD-Prüfverfahrens vom Begehungs- zum schriftlichen Verfahren
L 10 KR 226/22 KH | Landessozialgericht nordrhein-westfalen, urteil vom 18.10.2023
Den Wechsel des Prüfverfahrens vom Begehungs- zum schriftlichen Verfahren ist dem Krankenhaus durch den MDK mitgeteilt worden und damit nach Ablauf der frist von sechs Wochen erfolgt.
Hat der MDK in Ermangelung einer fristgemäßen Anzeige ein prüfverfahren nicht wirksam in Gang gesetzt, kann sich die krankenkasse bereits aus diesem Grunde nicht auf die in § 7 Abs. 2 S. 6 prüfvv 2016 getroffene Regelung berufen, wonach ein Anspruch nur auf den unstrittigen Rechnungsbetrag besteht.
§ 7 Abs. 2 S. 2-6 prüfvv 2016 gilt nur für das schriftliche Verfahren. Auf die Prüfung vor Ort findet die Vorschrift keine Anwendung. Die Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V findet auch bei einem Wechsel des Prüfverfahrens Anwendung. Diesem Beschleunigungsgebot würde es zuwiderlaufen, wenn ein Wechsel des Prüfverfahrens außerhalb der Frist des § 275 Abs. 1c S. 2 SGB V möglich wäre und hierdurch als Folge auch die in § 7 Abs. 2 S. 4 bzw. S. 7 PrüfvV 2016 getroffenen Fristenregelungen nach hinten verschoben würden […]