Leistungsbereiche und Leistungsgruppen tangieren die Grundrechte der Krankenhausträger nicht

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Die Einführung eines an Leistungsbereichen und orientierten Systems zur Krankenhausplanung sowie die Festlegung von Kriterien, die der Bedarfsermittlung im ären Bereich dienen, ist mit den Grundrechten der privaten und gemeinnützigen Krankenhausträger vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt ein aktuelles Rechtsgutachten von Prof. Winfried Kluth, Lehrstuhl-Inhaber für Öffentliches an der Universität Halle-Wittenberg und ehemaliger Richter am Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt. Das Gutachten, das verschiedene Aspekte der aktuellen Krankenhausreform beleuchtet, ist im Auftrag des AOK-Bundesverbandes erstellt worden.

Der Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass die im Zuge der aktuellen Reform vorgeschlagenen Regelungen zur Einführung von Leistungsbereichen und Leistungsgruppen der Umsetzung gewichtiger Gemeinwohlbelange dienten, verhältnismäßig seien und auf hinreichend bestimmten gesetzlichen Ermächtigungen beruhten. Die Regelungen seien daher insgesamt mit dem Grundrecht der Unternehmer- und Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz, dem Eigentumsgrundrecht aus 14 Abs. 1 Grundgesetz sowie dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz vereinbar. […]

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