Hybrid-DRG: Noch keine Möglichkeit zur Abrechnung
Spezielle sektorengleiche Vergütung gemäß § 115f SGB V zum 1. Januar 2024 in Kraft getreten
Die Hybrid-DRGs sollen direkt mit den Krankenkassen abgerechnet, wobei Vertragsärzte die Abrechnung an die KVBW oder andere Dienstleister delegieren können. Das BMG konnte jedoch aus rechtlichen Gründen keine konkreten Regelungen für das Abrechnungsverfahren festlegen. Die sehr späte und kurzfristige Vorlage der Rechtsverordnung durch das BMG erschwerte es der Selbstverwaltung, die erforderlichen Regelungen für eine Abrechnung im ersten Quartal 2024 zu treffen.
Fazit: Derzeit gibt es für Vertragsärzte (noch) keine Abrechnungsmöglichkeit der Hybrid-DRG!






