Fehlt die Unterschrift der ärztlichen Leitung auf den Sammelerklärungen zur Honorarabrechnung, ist die KV dazu berechtigt, die betreffenden Honorarbescheide aufzuheben und das gesamte Honorar vom MVZ zurückzufordern

B 6 KA 15722 R | , vom 13.12.2023 – Kommentar Taylor Wessing

Dies stellt das mit Urteil vom 13. Dezember 2023 (Az. B 6 KA 15722 R) fest und weist damit die Revision einer GmbH letztinstanzlich zurück. Zu Recht habe die die streitgegenständlichen Honorarbescheide im Rahmen der sachlich-rechnerischen Richtigstellung mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben und das gewährte vollständig zurückgefordert. Die fehlende Unterschrift der ärztlichen Leitung eines MVZ stelle einen Verstoß gegen die Vorgaben im jeweiligen Honorarverteilungsmaßstab dar, die sowohl von der Ermächtigungsgrundlage des § 87b Absatz 1 Satz 2 SGB V gedeckt als auch mit höherrangigem Recht vereinbar seien […]

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