Unterlassene MD-Prüfung bei strittiger Kodierung einer Corona-Infektion

S 9 KR 1428/22 | Karlsruhe, vom 02.08.2023 – Kommentar Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte

Das hat sich bereits wiederholt zur Frage geäußert, wie eine -Infektion korrekt zu kodieren ist. Zudem hat zwischenzeitlich der Schlichtungsausschluss nach § 19 KHG mit Beschluss vom 09.06.2023 zur Frage Stellung genommen, ob angegeben werden darf.

Gleichwohl hatte das SG Karlsruhe über einen Fall aus dem Jahre 2021 zu entscheiden, bei welchem die ohne MD-Überprüfung behauptete, die Kodierung der B34.2 mit U07.1! sei falsch und beglich die Rechnung nicht. Mit Urteil vom 02.08.2023 (AZ: S 9 KR 1428/22) wurde die Krankenkasse antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Das Gericht weist darauf hin, dass der Beschluss des Schlichtungsausschusses vom 09.06.2023 erst Gültigkeit ab dem 01.09.2023 besitze […]

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