Unterbringungsbeschluss erfülle nicht automatisch das Merkmal „Anwendung von Sicherungsmaßnahmen“ des OPS 9-619
L 16 KR 182/21 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 20.02.2024
Das Merkmal des OPS 9-619, das die Notwendigkeit des Einsatzes von individuellen präventiven und/oder reaktiven Sicherungsmaßnahmen beinhaltet, ist nicht allein durch die Unterbringung in einer geschlossenen Station eines psychiatrischen Krankenhauses erfüllt. Nach dem Wortlaut des OPS müssen diese Maßnahmen ärztlich angeordnet sein. Selbst wenn der Unterbringungsbeschluss die erstmalige ärztliche Anordnung ersetzen würde, müsste der Einsatz von individuellen Sicherungsmaßnahmen über 28 Tage ärztlich angeordnet werden.






