Keine Kodierung der Nebendiagnose T83.5 als Komplikation bei perkutaner Nephrostomie
L 1 KR 238/15 | landessozialgericht Berlin-Brandenburg, urteil vom 14.09.2017
Ein Katheter ist kein implantat …
[…] Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (BSG, Urteil vom 19.04.2016 – B 1 KR 34/15 R – Rdnr. 15 mit Bezugnahme auf BSG SozR 4–2500 § 109 Nr. 9 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen; BSGE 109, 236). Nach diesen rigiden Maßstäben ist die t83.5 nicht einschlägig. Die Infektion war keine durch ein Implantat im Harntrakt. … Nach dem Wortlaut ist ein Katheter kein Implantat.
Der medizinische Wortgebrauch weicht hiervon nicht ab. Nach Pschyrembel (266 A. 2014) ist Implantat die zusammenfassende Bezeichnung für Stoffe und Teile, die zur Erfüllung bestimmter Ersatzfunktionen für einen begrenzten Zeitraum oder auf Lebenszeit in den menschlichen Körper eingebracht werden. Ein Katheter ist hingegen ein röhren- oder schlauchförmiges, starres oder flexibles Instrument zum Einführen in Hohlorgane, Gefäße bzw. präformierte Körperhöhlen zur Drainage, Spülung, Probengewinnung, Untersuchung, Messung und Überwachung von Körperfunktionen und Therapie.
In systematischer Hinsicht folgt der Senat der Auffassung des SG und der Beklagten, wonach sich aus der expliziten Aufführung des Begriffes Katheter in T83.0 ergibt, dass es einen relevanten Unterschied zwischen Katheter und Implantaten gibt und sich ein Katheter nicht als Unterfall eines Implantates darstellt.
Zur Abbildung der Infektion wird n39.0 kodiert.