Keine Kodierung der Nebendiagnose T83.5 als Komplikation bei perkutaner Nephrostomie

L 1 KR 238/15 | Berlin-Brandenburg, vom 14.09.

Ein Katheter ist kein
[…] Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und bleiben außer Betracht (BSG, Urteil vom 19.04.2016 – B 1 KR 34/15 R – Rdnr. 15 mit Bezugnahme auf BSG SozR 4–2500 § 109 Nr. 9 Rdnr. 17 mit weiteren Nachweisen; BSGE 109, 236). Nach diesen rigiden Maßstäben ist die nicht einschlägig. Die Infektion war keine durch ein Implantat im Harntrakt. … Nach dem Wortlaut ist ein Katheter kein Implantat.

[…] Im allgemeinen Sprachgebrauch ist ein Implantat eine gänzlich in den Körper aufgenommene Sache. Der z. B. Herzschrittmacher wird „implantiert“. Hingegen wird ein Katheder in den Körper ein- oder hineingeführt. Dem entsprechen auch die Erläuterungen der einschlägigen Nachschlagewerke: Ein Katheter ist nach Duden ein Röhrchen aus Metall, Glas, Kunststoff oder Gummi zur Einführung in Körperorgane (z. B. in die Harnblase), um sie zu entleeren, zu füllen, zu spülen oder zu untersuchen. Ein Implantat ist danach ein in dem Körper eingepflanztes Gewebe, Organ (Teil) oder anderes Material, auch mikroelektronisches Gerät, das im Körper bestimmte Funktionen übernimmt. Nach Wikipedia soll ein solches permanent oder zumindest für einen längeren Zeitraum im Körper verbleiben.

Der medizinische Wortgebrauch weicht hiervon nicht ab. Nach Pschyrembel (266 A. 2014) ist Implantat die zusammenfassende Bezeichnung für Stoffe und Teile, die zur Erfüllung bestimmter Ersatzfunktionen für einen begrenzten Zeitraum oder auf Lebenszeit in den menschlichen Körper eingebracht werden. Ein Katheter ist hingegen ein röhren- oder schlauchförmiges, starres oder flexibles Instrument zum Einführen in Hohlorgane, Gefäße bzw. präformierte Körperhöhlen zur Drainage, Spülung, Probengewinnung, Untersuchung, Messung und Überwachung von Körperfunktionen und Therapie.
In systematischer Hinsicht folgt der Senat der Auffassung des SG und der Beklagten, wonach sich aus der expliziten Aufführung des Begriffes Katheter in T83.0 ergibt, dass es einen relevanten Unterschied zwischen Katheter und Implantaten gibt und sich ein Katheter nicht als Unterfall eines Implantates darstellt.

Zur Abbildung der Infektion wird kodiert.

Quelle: Gerichtsentscheidungen Berlin-Brandenburg

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