Eine Revision i. S. d. OPS 5-394 (Revision einer Blutgefäßoperation) stellt nach ihrem Wortlaut eine prüfende Wiederdurchsicht eines vorangegangenen Eingriffs mit dem Ziel/Zweck der Behebung/Beseitigung von Mängeln des vorangegangenen Eingriffs dar

L 9 KR 121/19 Sächsisches , vom 05.06.2023

Eine Revision i. S. d. 5-394 (Revision einer Blutgefäß) stellt nach ihrem Wortlaut eine prüfende Wiederdurchsicht eines vorangegangenen Eingriffs mit dem Ziel/Zweck der Behebung/Beseitigung von Mängeln des vorangegangenen Eingriffs dar. Die reine zeitliche Aufeinanderfolge mehrerer Eingriffe bzw. ein Wiedereröffnen des Operationsgebietes reichen für sich genommen nicht für die Annahme des Vorliegens einer Revision aus. […]

Der Umstand, dass ein Krankheitsbild aus medizinischer Sicht in zeitlicher Folge weitere Eingriffe erfordert, begründet für sich genommen aus den dargelegten Gründen nicht die Annahme, dass diese Folgeeingriffe als Revisionseingriffe zu klassifizieren sind. Allein die Implantation eines weiteren Bypasses (etwa zur Verlängerung eines vorbestehenden) reicht daher nicht aus (und ist überdies auch im OPS 5-394.2 nicht als Inklusivum aufgeführt).

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