Die prophylaktische Antibiotikabehandlung bei Verdacht einer Neugeboreneninfektion erfülle die Voraussetzungen der Diagnose ICD Z29.21

L 5 KR 3874/17 | Landessozialgericht , Urteil vom 22.01.2020  

habe die Nebendiagnose ICD zu Recht kodiert und demzufolge auch die DRG P65B zu Recht abgerechnet. Die bei der Versicherten durchgeführte prophylaktische Antibiotikabehandlung erfülle die Voraussetzungen der Diagnose ICD Z29.21. Sie habe nach dem ICD-System eine „sonstige prophylaktische “ dargestellt, was sich unmittelbar aus der Zuordnung zum Unterkapitel ICD Z29.2 ergebe.

Der vorliegende Sachverhalt sei mit der Diagnose ICD P39.9 (Infektion, die für die Perinatalperiode spezifisch ist) nicht abgebildet. Die Klägerin habe eine gesicherte Diagnose nicht kodieren dürfen, weil eine Infektion tatsächlich nicht vorgelegen habe. Die Diagnose ICD P39.9 sei auch als nicht zu kodieren gewesen. Gemäß D007f DKR seien Verdachtsdiagnosen nämlich nur solche Diagnosen, die am Ende des ären Aufenthalts weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen seien. Bei der Versicherten habe die Diagnose ICD P39.9 am Ende des stationären Aufenthalts aber sicher ausgeschlossen werden können.

Unter Anwendung dieser durfte die Klägerin den ICD-Kode Z29.21 für die Antibiotikatherapie der Versicherten zum Ansatz bringen. Der Senat schließt sich, wie das SG, der Rechtsauffassung des 4. Senats des LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 14.10.2016 – L 4 KR 4876/15 -, in juris) an […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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