Das Verwirrspiel des BSG zur Diagnose T83.5

Das hatte sich in zwei Entscheidungen mit der Frage zu befassen, ob die Diagnose (Infektion und entzündliche Reaktion durch Prothese, oder Transplantat im Harntrakt) aufgrund einer Infektion durch einen Katheter zutreffend vom Krankenhaus kodiert wurde.

Im ersten vom 09.04. zum Az. kam das BSG im Ergebnis dazu, dass die Diagnose T83.5 zutreffend vom Krankenhaus kodiert worden sei, wenn die Infektion mit überwiegender Wahrscheinlichkeit „durch“ den Katheter bedingt war. Dies habe die Vorinstanz noch aufzuklären, weshalb das Verfahren an das LSG zurückverwiesen wurde. Im zweiten Urteil vom 26.05.2020 zum Az. B 1 KR 26/18 R kommt das BSG demgegenüber zu dem Ergebnis, dass die Diagnose T83.5 vom Krankenhaus unzutreffend kodiert worden sei. […]

Quelle: Bregenhorn-Wendland Rechtsanwälte

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