Zur Kodierung der Begriffsdefinitionen Aszitesdrainage OPS 8-148.0 vs. Aszitespunktion OPS 8-153

L 1 KR 364/19 | Hessisches , Urteil vom 22.10.2020

Eine therapeutische Drainage von Aszites aus der Bauchhöhle erfordert die Einlage eines Drains, d.h. eines Katheters, der in den Bauchraum eingeführt wird, um die Körperflüssigkeit abzuleiten. Dabei setzt die Drainage voraus, dass – perkutan – mittels Hohlnadel (oder Trokar) in die Bauchhöhle hineingestochen, d.h. diese punktiert wird, um einen Katheter/Drain zu legen. Hingegen erfolgt bei einer Aszitespunktion die Druckentlastung direkt über die zur Punktion verwendete Kanüle bzw. den verwendeten Trokar und nicht über einen zusätzlich gelegten Katheter/Drain. In der Überschrift zu Unterabschnitt 8-15 heißt es hierzu auch: „… Entleerung durch Punktion“ während in der Überschrift zum Unterabschnitt 8-14 von „Katheterisierung“ die Rede ist.

Anhand dieser Definitionen steht zur Überzeugung des Senats fest, dass das über eine Punktion der Bauchhöhle hinaus auch eine Drainage gelegt hat. In der Patientendokumentation wurde vermerkt: „Unter sonografischer Kontrolle Markierung der Punktionsstelle am Abdomen rechts. Nach Hautdesinfektion Einlage einer Drainage. Es fließt bernsteinfarbener klarer Aszites ab.“ Die Drainage lag jeweils knapp 2 Stunden; es wurde 3l bzw. 5l Aszites (Punktat) aufgefangen. Der Abfluss des Aszites erfolgte mithin nicht direkt über die zur Punktion verwendete Hohlnadel, sondern über einen Katheter/Drainageschlauch, der zuvor mittels einer Punktion eingebracht wurde. Die Voraussetzungen der Kodierung der OPS 8-148.0 sind daher erfüllt.

Diese Beurteilung stimmt im Ergebnis auch mit der Einschätzung des FoKa der in der Anfrage Nr. 0136 (21.10.2015) bzw. der Kodierempfehlung Nr. 596 (10.9.2019) überein: Wenn das technische System noch während des -Patientenkontakts, in dem das System in den Körper eingebracht wurde, wieder entfernt wird, handelt es sich um eine Punktion. In allen anderen Fällen handelt es sich um eine Drainage. Auf die entsprechenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil wird verwiesen.

Nach Auffassung des Senats bestehen keine Zweifel an einer ausreichenden Dokumentation der Drainage. Besondere Dokumentationspflichten (z.B. Überwachungsprotokoll, Art der Fixation, Art des Drainagesystems) werden weder im OPS noch in den DKR 2016 vorausgesetzt. Die insoweit vom MDK in der SEG 4-Kodierempfehlung Nr. 596 vom 26.06.2019 formulierten Dokumentationspflichten sind weder bindend in den DKR vereinbart noch wären sie zeitlich auf den hier zugrundeliegenden Behandlungsfall aus 2016 anwendbar. Auch dass die Klägerin in ihrer Dokumentation nachfolgend mehrfach die Begriffe „Punktion“ bzw. „Punktat“ verwendet hat, steht der Tatsache nicht entgegen, dass eine für die Kodierung der Prozedur 8-148.0 erforderliche Drainage gelegt wurde.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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