Einigung auf Abrechnungsbestimmungen in Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung

Am 6. Februar 2024 wurde die Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V () im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V (Hybrid--Umsetzungsvereinbarung) veröffentlicht. Seitdem sind wesentliche Abrechnungsmodalitäten geregelt, die von CURACON zusammengestellt wurden.

  • Maßgeblich für die Eingruppierung ist der Tag der Aufnahme in (vgl. § 1 Abs. 1 d. Vereinbarung)
  • Keine Abrechnung weiterer mit der Hybrid-DRG (Zu-/ Abschläge, Pflegeentgelt, ), vgl. § 1 Abs. 3 d. Vereinbarung
  • Keine alternative EBM-Abrechnung (vgl. § 1 Abs. 4 d. Vereinbarung)
  • Wiederaufnahmeregel (Wiederaufnahmen am selben Tag im Zusammenhang mit der Leistung ist ein Fall; ggfs. vollstationäre Abrechnung), vgl. § 1 Abs. 5 d. Vereinbarung
  • Neuer Aufnahmegrund i. R. d. Datenübermittlung (`12´ „ nach § 115f SGB V“), vgl. § 2 Abs. 2 d. Vereinbarung
  • Möglichkeit einer sog. Zwischenabrechnung für Aufnahmen vom 15.02.2024 bis zum 30.04.2024 (vgl. § 2 Abs. 3 d. Vereinbarung); Endabrechnung bis 31.08.2024
  • Abgrenzung des Pflegebudgets; Hybrid-DRG-Fälle bleiben unberücksichtigt (vgl. § 3 Abs. 1 d. Vereinbarung)
  • Keine Abrechnung von Pflegeentgelten (vgl. § 3 Abs. 2 d. Vereinbarung)
    Regelungen des Entlassmanagements finden auch bei Hybrid-DRG-Fällen Anwendung (§ 5 d. Vereinbarung)
  • 5-tägige Zahlungsfrist (§ 6 d. Vereinbarung)

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