Einigung auf Abrechnungsbestimmungen in Hybrid-DRG-Umsetzungsvereinbarung
Am 6. Februar 2024 wurde die Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (hybrid-drg) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 SGB V (Hybrid-drg-Umsetzungsvereinbarung) veröffentlicht. Seitdem sind wesentliche Abrechnungsmodalitäten geregelt, die von CURACON zusammengestellt wurden.
- Maßgeblich für die Eingruppierung ist der Tag der Aufnahme in das krankenhaus (vgl. § 1 Abs. 1 d. Vereinbarung)
- Keine Abrechnung weiterer entgelte mit der Hybrid-DRG (Zu-/ Abschläge, Pflegeentgelt, zusatzentgelte), vgl. § 1 Abs. 3 d. Vereinbarung
- Keine alternative EBM-Abrechnung (vgl. § 1 Abs. 4 d. Vereinbarung)
- Wiederaufnahmeregel (Wiederaufnahmen am selben Tag im Zusammenhang mit der Leistung ist ein Fall; ggfs. vollstationäre Abrechnung), vgl. § 1 Abs. 5 d. Vereinbarung
- Neuer Aufnahmegrund i. R. d. Datenübermittlung (`12´ „krankenhausbehandlung nach § 115f SGB V“), vgl. § 2 Abs. 2 d. Vereinbarung
- Möglichkeit einer sog. Zwischenabrechnung für Aufnahmen vom 15.02.2024 bis zum 30.04.2024 (vgl. § 2 Abs. 3 d. Vereinbarung); Endabrechnung bis 31.08.2024
- Abgrenzung des Pflegebudgets; Hybrid-DRG-Fälle bleiben unberücksichtigt (vgl. § 3 Abs. 1 d. Vereinbarung)
- Keine Abrechnung von Pflegeentgelten (vgl. § 3 Abs. 2 d. Vereinbarung)
Regelungen des Entlassmanagements finden auch bei Hybrid-DRG-Fällen Anwendung (§ 5 d. Vereinbarung) - 5-tägige Zahlungsfrist (§ 6 d. Vereinbarung)