Ambulantes Operieren: Ausnahmeregelungen für Narkosen gelten unverändert

Anästhesisten können wie bisher in bestimmten Ausnahmefällen Narkosen und Analgosedierungen bei Eingriffen aus dem Abschnitt 2 des -Katalogs durchführen und abrechnen. Eine neue Ausnahmeregelung im -Kapitel 5 gilt lediglich ergänzend für die Eingriffe, die zum 1. Januar neu aufgenommen wurden. Sie ersetzt nicht die bisherigen Regelungen.

In der kam es zu Missverständnissen hinsichtlich der Ausnahmeregelungen in der Präambel des EBM-Kapitels 5 („Anästhesiologische Gebührenordnungspositionen“).

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