Zur stationären Vergütung einer Schockraumbehandlung

B 1 KR 11/20 R | Bundessozialgericht, Verhandlungstermin am 18.05.2021 – 19/21

Die wies die Rechnung zurück, weil ein ärer Aufenthalt der Versicherten nicht vorgelegen habe, zahlte aber versehentlich und verrechnete den Betrag mit unstreitigen Forderungen.

Das SG hat die auf Zahlung von 1127,55 Euro nebst Zinsen abgewiesen. Das LSG hat den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Krankenkasse antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Die Versicherte sei ungeachtet der kurzen Dauer bereits im Krankenhaus der Klägerin vollstationär behandelt worden. Die hierfür maßgebliche Aufnahmeentscheidung sei von den Krankenhausärzten jedenfalls konkludent getroffen worden, indem die Versicherte im Schockraum behandelt worden sei. Bei einer Intervention in einem Schockraum handele es sich um eine intensivmedizinische Maßnahme, die nur als stationäre Behandlung qualifiziert werden könne.

Die beklagte Krankenkasse rügt mit ihrer Revision eine Verletzung des § 109 Abs 4 Satz 3 SGB V iVm § 7 Abs 1 Satz 1, Abs 2 und § 9 Abs 1 Satz 1 KHEntgG sowie § 17b KHG […]

Quelle: Bundessozialgericht

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