Wahlleistungen des Chefarztes sind nur abrechenbar, wenn er die medizinischen Kernleistungen selbst erbracht hat

85 C 368/22 | Neuss, vom 05.04.2023 – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann

Ein psychosomatischer muss seine Kernleistung persönlich erbringen, um abrechnen zu können. Er muss der wahlärztlichen Behandlung während des ären Aufenthalts des Patienten sein persönliches Gepräge geben. Dies beinhaltet die und Überwachung des individuellen Behandlungskonzepts, die Durchführung regelmäßiger Therapiemaßnahmen und die Koordination und Steuerung der Therapie.

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