Stationäre Behandlungsnotwendigkeit über UGVD bei gezielter Infiltration mit Lokalanästhetika an Wirbelgelenke und an Nervenwurzeln bzw. durch Schmerzprovokation durch eine Discographie

S 2 KR 395/15 | Augsburg, Urteil vom 28.06.2017 rechtskräftig

Leitsatz:
Bei der Prüfung eines Vergütungsanspruchs des Krankenhauses ist darauf abzustellen, ob die stationäre Behandlung nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Behandlung und dem damals verfügbaren Kenntnis- und Wissensstand des Krankhausarztes zu Recht als medizinisch notwendig beurteilt wurde.

Strittig sei die stationäre Krankenhausbehandlung mit Mehrfachinfiltrationen bei Spondylarthrose
Der Gutachter hat  im Ergebnis nicht nur die vollstationäre Krankenhausbehandlung dem Grunde nach, sondern auch der Dauer nach für medizinisch erforderlich gehalten. Das Gericht hat keine begründeten Anhaltspunkte dafür gesehen, dem Gutachten nicht zu folgen. […]

Soweit die Beklagte schließlich einwendet, dass der Gutachter nicht dazu Stellung genommen habe, ob das Stufenschema der eingehalten worden sei, ist darauf zu verweisen, dass nach dem überzeugenden Gutachten von Herrn Dr. D. nicht die Schmerztherapie im Vordergrund des stationären Aufenthaltes stand, sondern es vielmehr vorrangig um die Austestung der Schmerzursache ging, was durch gezielte Infiltration mit Lokalanästhetika (ohne Medikamentenzusatz) an die Wirbelgelenke und an die Nervenwurzeln bzw. durch eine Schmerzprovokation durch eine Discographie erfolgen sollte. Nachdem derartige Infiltrationen regelmäßig CTgesteuert oder zumindest unter einem Bildwandler durchgeführt werden, ist auch nachvollziehbar, dass der Aufwand für solche Maßnahme entsprechend hoch ist. Außerdem ist von den auch eine Bettruhe danach einzuhalten. Schließlich muss dann im Anschluss auch der Patient beobachtet werden. Dass heißt, es muss festgestellt werden, wie sich der Patient danach bewegt bzw. belastet, um die entsprechenden Schmerzänderungen zu dokumentieren und daraus Rückschlüsse für eine Therapie ziehen zu können. Insoweit erscheint es nachvollziehbar, dass der Gutachter solche Maßnahmen ambulant nicht für sinnvoll durchführbar hält bzw. darauf hinweist, dass bei ambulanter Durchführung keine sicheren Rückschlüsse für therapeutische Konsequenzen gezogen werden können. Dabei ist auch zu beachten, dass vorliegend aus dem Schmerzverhalten des Patienten nach den entsprechenden Infiltrationen geschlussfolgert wurde, dass bei weiterer Beschwerdepersistenz eine Wirbelsäulenversteifungsoperation indiziert ist.

Quelle: Bayern.Recht

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