Zur Abgrenzung (in 2013) von Auffälligkeitsprüfung und Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit

S 15 KR 1533/18 | Sozialgericht , vom 23.03.

Leitsätze:

  1. Das Institut der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung liegt grundsätzlich bei Kodierungsfragen im weitesten Sinne und eine bei Fragen der (primäre und ) vor. (Rn. 30) (redaktioneller Leitsatz)
  2. Geht es um Fragen der grundsätzlichen Behandlungsmöglichkeit der Erkrankung eines Versicherten durch ein bestimmtes , handelt es sich um eine Auffälligkeitsprüfung. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)

Quelle: Bayern.Recht

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