LSG NRW: Genehmigungen zum ambulanten Operieren sind standortbezogen

L 11 KA 60/18 B ER | NRW, vom 28.08. – Kommentar KMH

In seinem Beschluss vom 28.08.2020 (Az. L 11 KA 60/18 B ER) bestätigte das LSG NRW eine der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung () wegen Leistungserbringung ohne die erforderliche Genehmigung. Der klagende Arzt hatte eine Genehmigung für das ambulante Operieren am Praxisstandort A. Unstreitig war, dass der Kläger auch an den Praxisstandorten B und C ambulant operiert hatte. Eine Genehmigung für diese Standorte lag nicht vor. […]

Quelle: KMH Medizinrecht

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