Krankenhausvergütung – Anspruch des Krankenhauses auf unverzügliche Zahlung gemäß § 13 Abs 6 S 1 des Niedersächsischen Krankenhaus-Sicherstellungsvertrags

S 54 KR 673/20 WA | Sozialgericht , vom 07.04.2021

§ 13 Abs. 6 Nds.SV regelt in Satz 1 eindeutig, dass die die Rechnung unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu bezahlen hat. Dieser vertraglichen Verpflichtung ist die Beklagte nicht (vollständig) nachgekommen. Auf die Frage der rechnerischen oder sachlichen Richtigkeit der Rechnung kommt es deshalb hier nicht an.

Quelle: Rechtsprechung Niedersachsen

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