Krankenhäuser müssen vor dem Einsatz von Arzneimitteln, die Zusatzentgelte auslösen, sich vergewissern, ob eine entsprechende arzneimittelrechtliche Zulassung für Deutschland besteht

B 1 KR 36/17 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 11.09.2018 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Die Arzneimittelsicherheit wird im Falle zulassungspflichtiger dadurch gewährleistet, dass das Inverkehrbringen von näher qualifizierten Arzneimitteln unter einem strikten Verbot mit Erlaubnisvorbehalt steht. Alle Rechtssubjekte einschließlich der -Versicherten haben die mangelnde Verkehrsfähigkeit eines Arzneimittels zu beachten. Der Vorrang des Arzneimittelzulassungsrechts entspricht auch dem Zweck des SGB V als System der kollektiven Versorgung seiner Versicherten u.a. mit qualitativ hochwertigen, sicheren und wirksamen Arzneimitteln. […]

: Newsletter Behandlung mit Avastin (PDF, 3.45MB)

Quelle: Medizinrecht RA F.W. Mohr


Siehe auch:

Abrechnung des Zusatzentgelt ZE74.08 Gabe von Bevacizumab zur Behandlung von Glioblastomen im „off-label use“

Das könnte Dich auch interessieren …